Wer Beschäftigte hat, ist für die Sauberkeit ihres Arbeitsplatzes verantwortlich – das ist keine Frage des Stils, sondern steht in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Wie konkret diese Pflicht ist, überrascht viele Betriebe trotzdem: Für Toilettenräume gibt es eine klare Mindestfrequenz, für Wasch- und Umkleideräume eine Empfehlung, und für den Reinigungsplan einen Vorschlag, der in der Praxis fast überall erwartet wird. Dieser Artikel ordnet ein, was die Vorschriften tatsächlich sagen, wo sie Spielraum lassen und was sich ändert, wenn Sie die Reinigung an eine Firma vergeben.
Vorweg: Das ist eine fachliche Einordnung aus Sicht eines Reinigungsbetriebs, keine Rechtsberatung. Für verbindliche Auskünfte sind Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit, die Berufsgenossenschaft oder die zuständige Aufsichtsbehörde die richtigen Ansprechpartner.
Die Grundpflicht in einem Satz
Die zentrale Stelle ist § 4 Absatz 2 ArbStättV. Sinngemäß: Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten den hygienischen Erfordernissen entsprechend gereinigt werden, und Verunreinigungen und Ablagerungen, die zu Gefährdungen führen können, sind unverzüglich zu beseitigen.
Zwei Dinge stecken darin. Erstens eine laufende Pflicht – Reinigung ist kein einmaliger Zustand, sondern ein Betriebsablauf. Zweitens eine Sofortpflicht: Ausgelaufenes Öl in der Werkstatt, eine zerbrochene Flasche im Lager oder eine Pfütze im Eingangsbereich warten nicht auf den nächsten Reinigungstermin. Diese zweite Pflicht kann Ihnen keine externe Firma abnehmen, die zweimal pro Woche kommt – dafür braucht es eine Regelung im eigenen Team.
Was die ASR A4.1 konkretisiert
Die Verordnung selbst bleibt allgemein. Konkret wird es in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten, für Sanitärräume in der ASR A4.1. Sie wurde 2013 herausgegeben und zuletzt 2022 geändert. Ihr rechtlicher Stellenwert ist wichtig zu verstehen: Halten Sie die ASR ein, können Sie davon ausgehen, dass die Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählen Sie eine andere Lösung, müssen Sie mindestens den gleichen Schutz der Gesundheit erreichen – und das im Zweifel begründen können.
Als Sanitärräume gelten dabei Toiletten-, Wasch- und Umkleideräume. Für jeden dieser Raumtypen enthält die ASR eine eigene Aussage zur Reinigung.
Toilettenräume: täglich heißt täglich
Die deutlichste Vorgabe betrifft Toiletten. Nach Punkt 5.1 Absatz 3 der ASR A4.1 sind Toilettenräume und ihre Einrichtungen in Abhängigkeit von der Häufigkeit der Nutzung zu reinigen und bei Bedarf zu desinfizieren. Der entscheidende Satz folgt direkt danach: Bei täglicher Nutzung müssen sie mindestens täglich gereinigt werden.
Das „müssen“ ist hier bewusst gewählt. Ein Büro, das an fünf Tagen pro Woche besetzt ist und die Toiletten zweimal wöchentlich reinigen lässt, erfüllt diese Regel nicht. In der Praxis ist das einer der häufigsten Punkte, an denen Leistungsverzeichnisse nachgebessert werden müssen – oft, weil ursprünglich nur „Büroreinigung zweimal pro Woche“ bestellt wurde und niemand die Sanitärbereiche gesondert betrachtet hat.
Eine übliche Lösung ist, die Intervalle zu trennen: Sanitärräume täglich, Büroflächen seltener. Ob die tägliche Reinigung durch eine Firma, durch eine eigene Kraft oder in Kombination erfolgt, lässt die ASR offen.
Wasch- und Umkleideräume
Für Waschräume formuliert die ASR in Punkt 6.1 Absatz 8 etwas weicher: Werden sie täglich genutzt, sollen sie täglich gereinigt werden. Zusätzlich sollen Fußböden im Nass- und Barfußbereich zur Fußpilz- und Warzenprophylaxe desinfizierend gereinigt werden, und zwar mit zugelassenen und geprüften Mitteln. Als Beispiel nennt die ASR die Desinfektionsmittel-Liste des Verbundes für Angewandte Hygiene (VAH). Konzentration und Einwirkzeit sind einzuhalten – ein Punkt, an dem „mal eben durchwischen“ nicht genügt.
Umkleideräume sind nach Punkt 7.1 Absatz 2 in Abhängigkeit von der Häufigkeit der Nutzung zu reinigen und bei Bedarf zu desinfizieren. Eine feste Mindestfrequenz nennt die ASR hier nicht. Das ist kein Freibrief, sondern eine Aufgabe für Ihre Gefährdungsbeurteilung: Ein Umkleideraum in einem Metallbaubetrieb mit Schichtwechsel braucht einen anderen Rhythmus als der Spind-Raum eines kleinen Planungsbüros.
Der Reinigungsplan mit Abzeichnung
Für alle drei Raumtypen findet sich in der ASR derselbe Hinweis: Zur Einhaltung und Kontrolle der regelmäßigen und gründlichen Reinigung empfiehlt sich das Anbringen eines Reinigungsplanes im Raum, mit kontinuierlicher Abzeichnungspflicht durch das verantwortliche Reinigungspersonal.
Formal ist das eine Empfehlung. Praktisch ist der ausgehängte Plan Ihr bester Nachweis, dass Sie Ihrer Pflicht nachkommen – gegenüber Beschäftigten, bei einer Begehung und im Streit mit einem Dienstleister. Ein brauchbarer Plan nennt:
- welche Flächen und Einrichtungen gereinigt werden (Toiletten, Urinale, Waschbecken, Armaturen, Spender, Boden, Abfallbehälter),
- in welchem Intervall,
- wann desinfiziert wird und womit,
- wer abzeichnet und wer kontrolliert.
Die ASR weist außerdem darauf hin, dass beim Einsatz von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln die einschlägigen Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) und für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) zu berücksichtigen sind. Wer mit biologisch abbaubaren Reinigungsmitteln arbeitet, wie wir bei purity, muss sich darüber trotzdem Gedanken machen – bei der Desinfektion entscheidet die Wirksamkeit, nicht das Etikett.
Wenn eine Reinigungsfirma die Arbeit übernimmt
Mit dem Reinigungsvertrag geben Sie die Ausführung ab, nicht die Verantwortung. Die Pflicht aus § 4 ArbStättV bleibt beim Arbeitgeber. Daraus folgt dreierlei:
Das Leistungsverzeichnis muss die Vorschrift abbilden. Steht dort für die Toiletten ein Zweitagesrhythmus, obwohl sie täglich genutzt werden, liegt der Fehler bei der Bestellung, nicht bei der Firma. Lassen Sie Sanitärräume als eigene Position mit eigenem Intervall aufführen.
Die Kontrolle bleibt Ihre Aufgabe. Ein abgezeichneter Plan an der Tür ist nur dann etwas wert, wenn jemand ihn gelegentlich ansieht und mit dem Zustand des Raums vergleicht. Vereinbaren Sie, wer bei Mängeln wen informiert und bis wann nachgereinigt wird.
Die Lücken zwischen den Einsätzen bleiben bei Ihnen. Leere Seifenspender am Nachmittag, eine verstopfte Toilette um zehn Uhr, verschüttete Flüssigkeit im Flur – dafür braucht es intern eine zuständige Person, egal wie gut der Dienstleister arbeitet.
Eigene Kraft oder Dienstleister – eine ehrliche Einordnung
Für einen kleinen Betrieb mit einer Toilette und wenigen Beschäftigten ist eine tägliche Fremdreinigung oft unverhältnismäßig teuer, weil jede Anfahrt kostet. Hier kann eine Kombination sinnvoll sein: tägliche Sichtreinigung der Toilette durch eine eigene Kraft nach festem Plan, dazu eine gründliche Reinigung aller Flächen durch uns in größerem Abstand. Das ist mit der ASR vereinbar, solange die tägliche Reinigung tatsächlich stattfindet und dokumentiert wird.
Ab einer gewissen Größe, bei Schichtbetrieb oder bei Wasch- und Duschräumen mit Desinfektionsbedarf kippt die Rechnung meist zugunsten eines Dienstleisters – nicht wegen der Stundensätze, sondern weil Vertretung bei Krankheit und Urlaub, Materialbeschaffung und Dokumentation mit abgedeckt sind. Welche Bereiche wir in Mühlhausen-Ehingen, Singen, Konstanz, Stockach und im Hegau übernehmen, finden Sie unter unseren Leistungen. Wenn Sie Ihr bestehendes Leistungsverzeichnis gegen die ASR prüfen lassen möchten, schreiben Sie uns über das Kontaktformular – wir erstellen ein Festpreisangebot auf Basis der tatsächlichen Nutzung. Weitere Artikel zu Reinigungsplänen und Intervallen finden Sie im Blog.
Häufige Fragen
Wie oft müssen Toiletten im Betrieb gereinigt werden?
Nach Punkt 5.1 Absatz 3 der ASR A4.1 richtet sich die Reinigung nach der Nutzungshäufigkeit. Werden die Toilettenräume täglich genutzt, müssen sie mindestens täglich gereinigt und bei Bedarf desinfiziert werden.
Ist ein Reinigungsplan im Sanitärraum Pflicht?
Die ASR A4.1 formuliert ihn als Empfehlung: Ein ausgehängter Reinigungsplan mit fortlaufender Abzeichnung durch das Reinigungspersonal dient der Einhaltung und Kontrolle. Praktisch ist er der einfachste Nachweis, dass die Reinigung stattfindet.
Bin ich als Arbeitgeber aus der Verantwortung, wenn eine Reinigungsfirma beauftragt ist?
Nein. Die Pflicht aus § 4 Absatz 2 ArbStättV bleibt beim Arbeitgeber. Sie müssen dafür sorgen, dass das beauftragte Intervall den Vorgaben entspricht, die Ausführung stichprobenartig kontrollieren und akute Verschmutzungen zwischen den Einsätzen selbst regeln.
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Purity erstellt transparente Angebote für Fensterreinigung, Unterhaltsreinigung, Steinreinigung, Bauendreinigung und weitere Leistungen in der Bodenseeregion.
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