Reinigungskraft wischt mit Flachmopp den Boden eines hellen Pflegeheimflurs, daneben ein Reinigungswagen mit farbig getrennten Eimern
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Gesundheitswesen

Hygieneplan im Pflegeheim: der Reinigungsteil und die Rolle der Fremdfirma

Der Hygieneplan legt fest, was wann womit gereinigt wird. So übersetzen Pflegeheime ihn in einen Auftrag, den eine Reinigungsfirma prüfbar erfüllt.

Purity Team19. September 20267 Min. Lesezeit

Wer ein Pflegeheim leitet, kennt den Hygieneplan als dicken Ordner, der bei jeder Begehung durch das Gesundheitsamt auf dem Tisch liegt. Ein großer Teil davon betrifft Hände, Wäsche, Medizinprodukte und Pflegehandlungen. Ein anderer, oft unterschätzter Teil betrifft die Reinigung: Welche Fläche wird wie oft gereinigt, welche wird desinfiziert, womit und von wem? Sobald eine externe Reinigungsfirma im Haus arbeitet, wird genau dieser Teil zur Schnittstelle. Dieser Beitrag zeigt, was im Reinigungsteil stehen sollte und wie Sie ihn so formulieren, dass ein Dienstleister ihn tatsächlich umsetzen kann.

Warum es den Hygieneplan überhaupt gibt

Die Pflicht ergibt sich aus § 36 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes: Pflegeeinrichtungen legen ihre innerbetrieblichen Verfahrensweisen zur Infektionshygiene in Hygieneplänen fest und unterliegen der infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt. Bemerkenswert ist, was das Gesetz nicht sagt: Es enthält keine detaillierten Vorgaben, wie der Plan aussehen muss. Die Ausgestaltung liegt weitgehend bei der Einrichtung.

Als Orientierung dienen deshalb Musterpläne und fachliche Empfehlungen. Viel genutzt wird der „Rahmenhygieneplan für Alten- und Altenpflegeheime“ eines Länder-Arbeitskreises aus Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen (Stand November 2006). Er ist ausdrücklich als Beispiel gedacht, das an die eigene Einrichtung angepasst werden muss, und er stammt nicht aus Baden-Württemberg. Für die fachlichen Details zur Flächenhygiene verweist er auf die Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) beim Robert Koch-Institut. Maßgeblich ist jeweils deren aktuelle Fassung – und im Zweifel die Abstimmung mit dem Gesundheitsamt beim Landratsamt.

Was der Reinigungs- und Desinfektionsplan festlegen muss

Der Rahmenhygieneplan fasst es in fünf Fragen: was, wann, womit, wie, wer. Für jeden Bereich – Bewohnerzimmer, Sanitärräume, Flure, Pflegearbeitsräume, Entsorgungsräume, Gemeinschaftsräume, Küche – sollte beantwortet sein:

  • Was: welche Flächen und Gegenstände, bis hin zu Türklinken, Handläufen und Lichtschaltern.
  • Wann: Intervall und, wo es darauf ankommt, Anlass – etwa bei Bewohnerwechsel.
  • Womit: Reinigungsmittel oder Desinfektionsmittel, bei Letzterem mit Konzentration und Einwirkzeit.
  • Wie: Methode, Reihenfolge, Umgang mit Wischbezügen.
  • Wer: Pflege, Hauswirtschaft oder Reinigungsdienstleister.

Die Pläne sollen gut sichtbar ausgehängt sein. Und – für die Vergabe entscheidend – sie sollen laut Rahmenplan auch regeln, wie die Einhaltung überwacht wird, gerade wenn Reinigungsarbeiten an Fremdfirmen vergeben sind.

Reinigen oder desinfizieren: die wichtigste Unterscheidung

Ein häufiger Fehler in der Praxis ist, überall zu desinfizieren „zur Sicherheit“. Der Rahmenplan unterscheidet klarer. Für den überwiegend sozialen Betreuungsbereich nennt er Orientierungswerte für die Reinigung: stark frequentierte Flächen, Wohn- und Pflegebereiche sowie Sanitäreinheiten täglich, einschließlich Türen und Türklinken; Oberflächen von Schränken, Heizkörpern, Stühlen und Regalen wöchentlich; dazu ein- bis zweimal jährlich eine Grundreinigung mit Lampen, Fenstern, Vorhängen und Jalousien.

Eine routinemäßige Desinfektion sieht er dagegen nur für Flächen mit häufigem Hand- und Hautkontakt in überwiegend pflegerisch genutzten Bereichen vor – täglich etwa Fußböden und bewohnernahe Flächen bei Schwerstpflegebedürftigen, Pflegearbeits- und Entsorgungsräume sowie gemeinschaftliche Sanitäranlagen. Hinzu kommt die gezielte Desinfektion: sofort bei sichtbarer Verunreinigung mit Erbrochenem, Stuhl, Urin oder Blut, als Schlussdesinfektion und bei Ausbrüchen in Absprache mit dem Gesundheitsamt.

Für Desinfektionsmittel gilt: Sie werden aus der Liste des Verbundes für Angewandte Hygiene (VAH) in der dort angegebenen Konzentration und Einwirkzeit ausgewählt. Innerhalb der Einwirkzeit wird nicht trocken- oder nachgewischt, Reinigungs- und Desinfektionsmittel werden nicht selbst gemischt. Das klingt banal, ist aber genau die Stelle, an der unter Zeitdruck Fehler passieren.

Wie gereinigt wird: Methode schlägt Mittel

Die Wirkung hängt weniger vom Produkt ab als vom Verfahren. Der Rahmenplan verlangt, nass zu reinigen (Ausnahme: textile Beläge) und die Verschleppung von Schmutz und Erregern zu verhindern, etwa über die Zwei-Eimer-Methode oder das Bezugwechselverfahren. Wiederverwendbare Wischbezüge und Tücher werden nach Gebrauch aufbereitet – im Pflegebereich bei 60 bis 90 °C oder durch Einlegen in Desinfektionslösung – und trocken gelagert. Ein Mopp, der feucht im Eimer über Nacht liegt, macht jede Planung zunichte.

Dazu kommen Punkte, die im Pflegeheim besonders zählen: Reinigungs- und Desinfektionsmittel müssen für Bewohnerinnen und Bewohner unzugänglich aufbewahrt werden, das Personal trägt geeignete Schutzkleidung, und nach der Desinfektion wird gelüftet.

Die Fremdfirma in den Plan einbinden

Der Rahmenplan formuliert es knapp: Bei der Einweisung von Mitarbeitern von Fremdfirmen sind die Besonderheiten der Einrichtung zu beachten und in die vertraglichen Vereinbarungen einzuarbeiten; für Flächenreinigung und -desinfektion gelten die Vorgaben des Hygieneplans. In der Praxis heißt das:

  • Das Leistungsverzeichnis spiegelt den Plan. Jede Zeile im Reinigungs- und Desinfektionsplan, bei der „Reinigungsdienst“ in der Spalte „wer“ steht, taucht im Vertrag mit Intervall und Verfahren auf. Widersprechen sich beide Dokumente, ist bei einer Begehung nicht mehr nachvollziehbar, was eigentlich gilt.
  • Schnittstellen werden ausdrücklich verteilt. Wer übernimmt die gezielte Desinfektion nach einem Erbrechen um 14 Uhr, wenn der Reinigungsdienst nur vormittags im Haus ist? Wer desinfiziert bei Bewohnerwechsel die Matratzenbezüge? Offene Fragen landen sonst bei der Pflege.
  • Die Belehrung gilt auch für externes Personal. Beschäftigte werden laut Rahmenplan mindestens einmal jährlich zu den Hygienemaßnahmen belehrt, schriftlich dokumentiert. Klären Sie, ob Ihre Hygienefachkraft das für das Reinigungsteam übernimmt oder der Dienstleister es nachweist.
  • Ausbruchssituationen sind vorab geregelt. Wie schnell kann der Dienstleister zusätzliche Einsätze leisten, wenn das Gesundheitsamt verschärfte Maßnahmen anordnet?

Prüfen, dokumentieren, aktualisieren

Der Hygieneplan ist nach dem Rahmenplan jährlich auf Aktualität zu prüfen, die Einhaltung wird durch routinemäßige Begehungen mindestens jährlich überwacht und schriftlich festgehalten. Für den Reinigungsteil sollten Sie dabei vom Dienstleister verlangen können: eine aktuelle Liste der eingesetzten Mittel mit Sicherheitsdatenblättern, bei Desinfektionsmitteln die Zuordnung zur VAH-Liste, Leistungsnachweise für die vereinbarten Intervalle und Nachweise über Einweisung und Belehrung des eingesetzten Personals.

Ein Wechsel des Desinfektionsmittels, ein neuer Bodenbelag oder ein umgebauter Wohnbereich ist ein Anlass, den Plan nicht erst bei der Jahresprüfung, sondern sofort anzupassen – und den Vertrag gleich mit.

Was ein Reinigungsdienstleister leisten kann – und was nicht

Eine ehrliche Abgrenzung: Den Hygieneplan schreibt nicht die Reinigungsfirma. Er ist Aufgabe der Einrichtungsleitung, meist mit Hygienebeauftragten oder Hygienekommission. Was ein Dienstleister wie purity beitragen kann, ist die Umsetzung des Reinigungsteils in der Unterhaltsreinigung und Grundreinigung, eine realistische Einschätzung, ob Intervalle und Zeitfenster mit dem Personaleinsatz zusammenpassen, und eine Dokumentation, die Sie bei der Begehung vorlegen können.

Auch zu unseren biologisch abbaubaren Reinigungsmitteln gehört eine klare Aussage: Für die Unterhaltsreinigung setzen wir sie gern ein. Wo der Hygieneplan Desinfektion vorsieht, entscheidet aber die Wirksamkeit laut VAH-Liste, nicht das Umweltprofil. Wenn Sie ein Haus im Landkreis Konstanz oder im Hegau betreiben und den Reinigungsteil Ihres Plans mit einem Dienstleister abgleichen möchten, finden Sie unsere Leistungen auf der Startseite und erreichen uns über das Kontaktformular. Weitere Beiträge rund um Objektreinigung stehen im Blog.

Häufige Fragen

Muss jede Fläche im Pflegeheim täglich desinfiziert werden?

Nein. Musterpläne wie der Rahmenhygieneplan für Altenpflegeheime unterscheiden zwischen Reinigung als Regelfall, routinemäßiger Desinfektion in pflegerisch genutzten Bereichen mit häufigem Hautkontakt und gezielter Desinfektion bei sichtbarer Verunreinigung oder Ausbrüchen. Welche Flächen bei Ihnen dazugehören, legt Ihr Hygieneplan fest.

Kann die Reinigungsfirma unseren Hygieneplan erstellen?

Der Hygieneplan liegt in der Verantwortung der Einrichtung. Ein Dienstleister kann beim Reinigungsteil beraten, etwa zu Verfahren, Zeitbedarf und Dokumentation, ersetzt aber weder Hygienebeauftragte noch die Abstimmung mit dem Gesundheitsamt.

Welche Unterlagen sollte uns der Reinigungsdienstleister liefern?

Sinnvoll sind eine Liste der eingesetzten Mittel mit Sicherheitsdatenblättern, bei Desinfektionsmitteln der Bezug zur VAH-Liste, Leistungsnachweise für die vereinbarten Intervalle sowie Nachweise über Einweisung und Hygienebelehrung des eingesetzten Personals.

Wie oft muss der Hygieneplan überarbeitet werden?

Der Rahmenhygieneplan empfiehlt eine jährliche Prüfung auf Aktualität. Zusätzlich sollten Sie ihn anpassen, sobald sich Mittel, Beläge, Räume oder die Aufgabenverteilung mit dem Reinigungsdienst ändern.

Reinigungsbedarf konkret besprechen?

Purity erstellt transparente Angebote für Fensterreinigung, Unterhaltsreinigung, Steinreinigung, Bauendreinigung und weitere Leistungen in der Bodenseeregion.

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