Leerer Schulflur mit Spindreihe und frisch gereinigtem Boden am frühen Morgen
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Branchenwissen

Schulreinigung nach DIN 77400: Welche Frequenzen wirklich vorgeschrieben sind

Raumgruppen, Intervalle, Qualitätsnachweis: Was die Norm zur Schulreinigung vorgibt, was sie offenlässt und warum eine Frequenz allein nichts aussagt.

Purity Team04. August 20269 Min. Lesezeit

Wenn an einer Schule Beschwerden über die Sauberkeit auflaufen, folgt fast immer derselbe Reflex: Man sucht den Reinigungsvertrag heraus, findet dort eine Angabe wie „Klassenräume einmal wöchentlich" und weiß danach trotzdem nicht, ob das zu wenig ist oder völlig angemessen. Genau in diese Lücke zielt DIN 77400, die Norm mit Mindestanforderungen an die Reinigung von Schulgebäuden.

Sie wird in Ausschreibungen oft zitiert und selten gelesen, denn der Normtext ist kostenpflichtig. Dieser Beitrag ordnet ein, was die Norm regelt, was sie bewusst offenlässt und an welchen Stellen der Schulträger selbst entscheiden muss. Er ersetzt keine Rechtsberatung: Verbindlich sind im Einzelfall der Normtext und die Einschätzung der zuständigen Stelle.

Was DIN 77400 regelt und für wen sie gilt

Der vollständige Titel lautet „Reinigungsdienstleistungen – Schulgebäude – Anforderungen an die Reinigung". Die aktuelle Ausgabe stammt aus dem September 2015 und löste die Fassung von 2003 ab. Der Anwendungsbereich umfasst Gebäude allgemeinbildender und berufsbildender Schulen sowie die zugehörigen Sporthallen.

Ein Punkt daran wird regelmäßig übersehen: Die Norm gilt unabhängig davon, ob mit eigenem Personal oder über einen Dienstleister gereinigt wird. Sie ist also kein reines Vergabeinstrument, sondern auch ein Maßstab für Träger, die Eigenreinigung organisieren.

Inhaltlich behandelt die Norm mehrere Ebenen: Anforderungen an die reinigende Stelle, Reinigungsverfahren, Leistungsbeschreibungen, Durchführung, Umfang und Frequenzen sowie die Überwachung der Reinigungsqualität. Die Neufassung berücksichtigt ausdrücklich Entwicklungen, die den Schulbetrieb verändert haben: Ganztagsbetreuung, Mehrfachnutzung von Gebäuden, Anforderungen des Infektionsschutzes und Umweltaspekte. Das Dokument ist über den Normenhandel zu beziehen; die zeitweise kostenfreie Bereitstellung während der Pandemie endete im März 2021.

Raumgruppen statt Raumnamen

Der eigentliche Denkansatz der Norm ist nicht die Frequenztabelle, sondern die Systematik davor. Räume werden nicht einzeln geregelt, sondern nach Nutzungsart und Hygieneanforderung zu Gruppen zusammengefasst. Die Norm enthält dazu Beispiele für unterschiedliche Schularten, etwa Grundschule, Förderschule oder Berufsschule, mit den jeweils typischen Raumgruppen.

Daraus folgt die Antwort auf die Ausgangsfrage: „Klassenzimmer" ist keine belastbare Kategorie. Ein Grundschulraum mit Ganztagsbetreuung, Teppichboden und sechsundzwanzig Kindern, die dort auch essen und basteln, ist etwas anderes als ein Theorieraum einer Berufsschule, der an drei Vormittagen belegt ist. Dieselbe Frequenzangabe bedeutet in beiden Fällen etwas völlig anderes.

„Einmal wöchentlich" kann deshalb je nach Raumgruppe deutlich zu wenig oder vollkommen ausreichend sein. Die Zahl allein ist keine Aussage. Sie wird erst prüfbar, wenn dahinter eine dokumentierte Zuordnung steht: Fläche, Nutzung, Belegung, Belag, Ausstattung. Der erste Schritt ist daher nie die Frequenzdiskussion, sondern die Bestandsaufnahme.

Frequenzen: wo die Norm deutlich wird

Am eindeutigsten ist die Norm dort, wo es hygienisch kritisch wird. Für Bereiche wie Küchen und Speiseräume, Toiletten, Duschen und Umkleiden sieht sie tägliche Intervalle vor, ebenso für stark frequentierte Verkehrsflächen im Erdgeschoss und für Sporthallenböden.

Für die übrigen Raumgruppen arbeitet die Norm mit abgestuften Intervallen, die sich an der Nutzungsintensität orientieren. Die konkrete Zuordnung steht im Normtext. Wir geben sie hier bewusst nicht wieder: Aus zweiter Hand abgeschriebene Frequenzlisten sind ein häufiger Grund für Leistungsverzeichnisse, die vor Ort nicht passen.

Wichtiger als die Zahl ist ohnehin eine Unterscheidung, die in vielen Verträgen fehlt: Frequenz ist nicht Leistung. „Täglich" sagt nichts darüber, was getan wird. Zwischen einer Sichtreinigung mit Papierkorbleerung, einer feuchten Bodenreinigung und der Desinfektion von Kontaktflächen liegen Welten im Aufwand. Ein Leistungsverzeichnis, das nur Intervalle nennt, ist deshalb genauso unvollständig wie eines, das nur Tätigkeiten auflistet.

Die Norm gibt vorDer Träger muss entscheiden
Systematik der Raumgruppen und Mindestanforderungen je GruppeWelche Räume des eigenen Bestands in welche Gruppe fallen
Tägliche Intervalle in hygienesensiblen BereichenOb im Tagesverlauf ein zusätzlicher Kontrollgang nötig ist
Abgrenzung von Unterhalts-, Grund-, Sonder- und GlasreinigungZyklen, Budget und Termine der periodischen Leistungen
Forderung nach Überwachung der ReinigungsqualitätWer prüft, wie oft, nach welchem Verfahren, mit welcher Folge

Sanitärbereiche: hier entstehen die Beschwerden

Praktisch keine Elternbeschwerde beginnt mit dem Bodenbelag im Klassenraum. Sie beginnt mit den Toiletten. Der Grund ist nüchtern: Sanitärbereiche haben den höchsten Reinigungsaufwand je Quadratmeter, den stärksten Nutzungsdruck in wenigen Pausenminuten und die geringste Toleranz gegenüber Abweichungen.

Eine tägliche Reinigung am frühen Morgen erfüllt das Leistungsverzeichnis, sagt aber nichts über den Zustand um dreizehn Uhr aus. Wer Beschwerden abstellen will, braucht deshalb nicht zwingend eine höhere Grundfrequenz, sondern häufig einen definierten Zwischengang im Tagesverlauf mit klarem Leistungsumfang.

Ein zweiter Punkt wird unterschätzt: Leere Papier- und Seifenspender werden als Unsauberkeit wahrgenommen, sind aber ein Logistikthema. Wer Verbrauchsmaterial beschafft, wer nachfüllt und wie kurzfristig, gehört ausdrücklich in den Vertrag.

Und drittens gibt es bauliche Grenzen, die man ehrlich benennen sollte. Poröse Fliesenoberflächen, schadhafte Fugen und Ablagerungen in beschädigtem Material lassen sich durch keine Frequenz der Welt beheben. Dort hilft eine Grundreinigung mit anschließendem Aufbau der Oberfläche, in manchen Fällen nur noch eine Sanierung. Ein Dienstleister, der stattdessen mehr Einsätze verkauft, löst das Problem nicht.

Unterhalt, Grundreinigung, Sonder- und Glasreinigung

Die Norm beschreibt neben der laufenden Reinigung auch Grund-, Sonder- und Glasreinigung. Diese Trennung ist kein Formalismus, sondern der Punkt, an dem Budgets kippen. Die Unterhaltsreinigung hält einen Zustand, sie stellt ihn nicht wieder her. Die Grundreinigung entfernt aufgebaute Schichten und Pflegemittelrückstände und baut den Schutz neu auf.

Wird die Grundreinigung aus Budgetgründen gestrichen, sinken die laufenden Kosten sichtbar und der Verschleiß der Beläge steigt unsichtbar: Die Ersparnis erscheint einige Jahre später als Bodensanierung im Bauunterhalt.

Die Glasreinigung wiederum hat eigene Zyklen, eigene Zugangstechnik und eine eigene Kalkulationslogik. Sie in einer Monatspauschale zu versenken, führt fast zwangsläufig zum Streit über den Umfang, weil Innen-, Außen- und Rahmenreinigung sowie schwer zugängliche Flächen unterschiedlich aufwendig sind. Sonderreinigungen nach Veranstaltungen oder Baumaßnahmen gehören mit Abrufpreisen ins Vertragswerk, damit sie im Bedarfsfall nicht neu verhandelt werden müssen.

Vom Normtext zum belastbaren Leistungsverzeichnis

Der Weg von der Norm zur ausschreibungsfähigen Unterlage folgt einer festen Reihenfolge:

  • vollständiger Flächen- und Raumbestand mit Nutzung, Belag und Ausstattung
  • Zuordnung jedes Raums zu einer Raumgruppe
  • je Raumgruppe die Tätigkeiten mit den zugehörigen Intervallen
  • periodische Leistungen mit Zyklus: Grund-, Glas- und Sonderreinigung
  • Kontrollverfahren mit Zuständigkeit und Folgen bei Abweichung

Der häufigste Fehler ist die Abkürzung. Der Satz „Die Reinigung erfolgt nach DIN 77400" ist für sich genommen keine Leistungsbeschreibung. Anbieter kalkulieren dann auf unterschiedliche Annahmen, die Angebote werden unvergleichbar, und bei einer Beanstandung steht Auslegung gegen Auslegung. Vertiefende Hinweise zum Aufbau solcher Unterlagen finden Sie im Blog.

Was die Norm nicht leistet

Eine DIN-Norm ist kein Gesetz. Sie beschreibt anerkannte Anforderungen und wird verbindlich, wenn sie vereinbart wird, also über Vertrag oder Vergabeunterlage. Wer sich auf sie berufen will, muss sie einbeziehen und anschließend anwendbar machen. Ein bloßer Verweis erzeugt keine durchsetzbare Pflicht im Detail.

Daneben bestehen eigenständige Pflichten, die nicht aus der Norm stammen, etwa aus dem Infektionsschutz samt Hygieneplan, dem Arbeitsschutz und dem Abfallrecht. Was davon im konkreten Fall greift, entscheidet die zuständige Behörde beziehungsweise eine fachliche Prüfung, nicht das Leistungsverzeichnis.

Und die Norm ersetzt keine Qualitätskontrolle. Sie verlangt eine Überwachung der Reinigungsqualität, aber Festlegung und Durchführung bleiben beim Träger. Ohne dokumentierte Kontrolle mit vereinbarten Folgen bei Abweichung bleibt jede Frequenzangabe eine unbelegte Behauptung, im Guten wie im Schlechten.

Was das für Schulträger in der Region bedeutet

Purity Gebäudereinigung betreut institutionelle Objekte im Hegau und rund um den Bodensee, darunter Bildungs- und Sporteinrichtungen; zu den Referenzen zählt ein Großprojekt Glasreinigung in einer kommunalen Bildungslandschaft. Die meisten Konflikte entstehen dabei nicht an der Frequenz, sondern an einer fehlenden Zuordnung von Räumen und Leistungen.

Der praktikable Einstieg ist deshalb eine gemeinsame Begehung mit Aufnahme des Raumbestands, daraus ein Vorschlag für Raumgruppen und Intervalle, und darauf ein Angebot mit Festpreisgarantie, das Unterhalts-, Glas- und Sonderreinigung getrennt ausweist. Reinigt Ihr Haus bereits mit eigenem Personal und funktioniert das, liegt der sinnvolle Ansatz meist nicht in einer Vollvergabe, sondern in der gezielten Vergabe von Spitzen wie Glas- und Sonderreinigung.

Einen Überblick über die Leistungen finden Sie auf der Startseite, für Objekte im Raum Singen zusätzlich die Seite zur Unterhaltsreinigung in Singen. Einen Termin zur Begehung vereinbaren Sie über das Kontaktformular.

Häufige Fragen

Ist DIN 77400 für Schulträger verpflichtend?

Eine DIN-Norm ist kein Gesetz und gilt nicht automatisch. Verbindlich wird sie erst, wenn sie im Reinigungsvertrag oder in der Vergabeunterlage ausdrücklich einbezogen wird. Unabhängig davon bestehen eigenständige Pflichten etwa aus Infektionsschutz und Arbeitsschutz, über deren Anwendung im Einzelfall die zuständige Stelle entscheidet.

Reicht es, Klassenräume einmal wöchentlich zu reinigen?

Das lässt sich ohne Raumzuordnung nicht beantworten. Die Norm ordnet Räume nach Nutzungsart und Hygieneanforderung in Gruppen; ein Ganztags-Grundschulraum und ein selten belegter Theorieraum landen dort nicht in derselben Kategorie. Dieselbe Frequenz kann deshalb im einen Fall deutlich zu wenig und im anderen ausreichend sein.

Welche Bereiche einer Schule müssen täglich gereinigt werden?

Die Norm sieht tägliche Intervalle vor allem für hygienesensible Bereiche vor, also Küchen und Speiseräume, Toiletten, Duschen und Umkleiden, dazu stark genutzte Verkehrsflächen im Erdgeschoss und Sporthallenböden. Die genaue Zuordnung für alle Raumgruppen steht im kostenpflichtigen Normtext.

Warum kommen die meisten Beschwerden aus den Sanitärbereichen?

Weil dort der Nutzungsdruck in wenigen Pausenminuten am höchsten und die Toleranz am geringsten ist. Eine Reinigung am frühen Morgen erfüllt den Vertrag, sagt aber nichts über den Zustand am Mittag. Wirksam sind meist ein definierter Zwischengang im Tagesverlauf und eine klare Regelung, wer Papier und Seife nachfüllt.

Reinigungsbedarf konkret besprechen?

Purity erstellt transparente Angebote für Fensterreinigung, Unterhaltsreinigung, Steinreinigung, Bauendreinigung und weitere Leistungen in der Bodenseeregion.

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